Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von CERT NÖ

Universität für Weiterbildung Krems
Fakultät für Bildung, Kunst und Architektur
Department für Weiterbildungsforschung und Bildungstechnologien, Zentrum für Professionelle Kompetenz- und Organisationsentwicklung
Dr.-Karl-Dorrek Straße 30
A-3500 Krems

  1. Geltung

Diese AGB gelten mit der Beauftragung von CERT NÖ als verbindlich vereinbart. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des_der Antragsstellers_in wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten für die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen dem_der Antragsteller_in und CERT NÖ sowie der gegebenenfalls ausgestellten Zertifizierung. Im Übrigen gelten auch die auf der Homepage CERT NÖ veröffentlichten Rahmenbedingungen, Informationen und Vorschriften, deren jeweils aktuelle Fassungen im Internet unter www. certnoe.at veröffentlicht sind.

  1. Antragstellung und Prüfung

Der_die Antragsteller_in ist verpflichtet, im Rahmen der Antragstellung wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu machen.

Für Mängel bei der Einreichung des Antrags gilt:

2.1. Im Hinblick auf formale Antragsmängel (z.B. falsche Nummerierung der Nachweise, Unterschreiten des Mindestumfanges von 50 Seiten) erfolgt eine Vorprüfung durch CERT NÖ. Sollte CERT NÖ im Zuge der Vorprüfung formale Antragsmängel feststellen, ist CERT NÖ berechtigt, den Antrag ohne weitere Begutachtung an den Antragsteller zurückzuweisen.

2.2. Inhaltliche Antragsmängel werden im Zuge der Begutachtung überprüft und im Gutachten benannt.

Im Hinblick auf schwerwiegende inhaltliche Antragsmängel (z.B. Plagiate/wortidente Übernahme von Textpassagen anderer Antragsteller_innen, offenkundig unzutreffende Aussagen, falsche Firmen bzw. Personennamen) ist CERT NÖ berechtigt, das Begutachtungsverfahren abzubrechen und/oder die Zertifizierung abzulehnen. Sollten schwerwiegende inhaltliche Mängel erst nachträglich zutage treten, ist CERT NÖ berechtigt, die bereits erteilte Zertifizierung zu entziehen (siehe auch Punkt 7.). Die vollständigen Gebühren für die Begutachtung und ein allenfalls erfolgtes Audit sind jedenfalls zu entrichten.

  1. Mitwirkungspflicht des_der Antragstellers_in und keine Zurückziehungsmöglichkeit

Der_die Antragsteller_in stellt sicher, dass CERT NÖ alle für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen und Prüfgrundlagen zugänglich gemacht werden. CERT NÖ ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Prüfgrundlagen zu überprüfen, sodass sie von der Richtigkeit solcher Angaben ausgehen darf. Kommt der_die Antragsteller_in seinen_ihren Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung durch CERT NÖ nicht nach, so ist die volle Gebühr zu bezahlen und der Antrag wird abschlägig beschieden. Ab Einlangen der Einreichunterlagen bei CERT NÖ ist ein kostenfreier Rücktritt des_der Antragsstellers_in nicht mehr möglich, es sind die vollständigen Gebühren zu entrichten. Die Vornahme der schriftlichen Begutachtung findet in jedem Fall statt, sofern der_die Antragsteller_in nicht ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet. Bei einer verspäteten (d.h. über die Frist von vier Wochen hinausgehenden) Nachreichung eingeforderter Unterlagen hat CERT NÖ das Recht, die verspätete Nachreichung zurückzuweisen und nicht mehr zu bearbeiten. In diesem Fall findet kein Audit statt; die volle Gebühr für die schriftliche Prüfung ist zu bezahlen und der Antrag wird abschlägig beschieden. CERT NÖ behält sich die Möglichkeit vor, ein Audit bei Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den_die Antragsteller_in oder aus sonstigen wichtigen Gründen zu jedem Zeitpunkt abzubrechen oder abzulehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Ablauf des Audits durch kontraproduktives Verhalten seitens des_der Antragstellers_in gestört wird, kein oder unzureichendes Vorlegen von Nachweisen erfolgt, überlange Wartezeiten durch den_die Antragsteller_in verursacht werden, keine für das Qualitätsmanagement verantwortliche Ansprechperson seitens des_der Antragsteller_in bereitgestellt wird, unzureichende inhaltliche Ausführungen zu den Qualifikationsbereichen erfolgen, etc. In diesen Fällen ist die volle Gebühr für die schriftliche Prüfung sowie für das Audit zu bezahlen. CERT NÖ hat das Recht, in diesen Fällen über die Erteilung/Nichterteilung der Zertifizierung ohne Anberaumung eines weiteren Audits, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

  1. Konformitätszeichen/Logo

Nach erfolgter Prüfung der Unterlagen und nach positiver Durchführung einer Prüfung vor Ort (Audit) vergibt CERT NÖ die Zertifizierung samt Genehmigung für die Verwendung des Konformitätszeichens (Logo). Es besteht kein Rechtsanspruch auf positive Erledigung (Erteilung der Zertifizierung). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Zertifizierung erfüllt sind, obliegt CERT NÖ. Die Berechtigung zur Führung des Logos und die Rechtskraft der Zertifizierung beginnen erst mit vollständiger Bezahlung der verrechneten Gebühren. Beides bleibt so lange rechtskräftig, als die laufenden Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung entrichtet werden bzw. kein anderer Entzugsgrund vorliegt. Das Logo darf nur für Werbezwecke verwendet werden. Der Antragsteller verpflichtet sich, das Konformitätszeichen nur in der angegebenen grafischen Darstellung zu verwenden, wobei die Proportionen des Zeichens sowie eine Mindestschrifthöhe von z.B. 5 mm einzuhalten sind.

  1. Ergänzungsaudit/verkürzter Zertifizierungszeitraum

Stellt sich im Rahmen des Audits heraus, dass die Leistungen des_der Antragstellers_in für die volle Zertifizierung (noch) nicht ausreichend sind, kann CERT NÖ entweder den Zertifizierungszeitraum verkürzen und/oder innerhalb des Zertifizierungszeitraums ein Ergänzungsaudit zur erneuten Überprüfung der Zertifizierbarkeit auf den regulären Zertifizierungszeitraum von 3 Jahren ab der ursprünglichen Einreichung vornehmen oder die Zertifizierung ablehnen. Die Kosten hierfür trägt jeweils der_die Antragsteller_in.

  1. Mitteilungspflicht des_der Antragsteller_in bei Änderungen und Ergänzung

Der_die Antragsteller_in ist verpflichtet, CERT NÖ unverzüglich und unaufgefordert schriftlich über alle wesentlichen Änderungen die auf Umfang und Art der Zertifizierung Einfluss haben können, Mitteilung zu geben. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere: Änderung des Firmennamens, Änderung der rechtlichen Verhältnisse und Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Spaltungen etc.), Änderungen der Infrastruktur, Wechsel der Referent_innen, Stilllegung/Insolvenz/Auflösung, Ausweitung/Verringerung/Änderung des Kursangebotes. Aufgrund der eingegangenen Änderungsmeldung des_der Antragsteller_in entscheidet CERT NÖ über die weitere Vorgehensweise und das Verfahren zur Überprüfung der Änderung. Eine Ergänzungsprüfung findet statt, wenn Ergänzungen, Erweiterungen oder Änderungen am zertifizierten Produkt vorgenommen wurden, die Einfluss auf die Konformität mit den zugrundeliegenden Anforderungen haben. Dies erfolgt entweder aufgrund der Aktenlage oder es erfolgt eine Überprüfung vor Ort. Die Kosten hierfür trägt jeweils der_die Antragsteller_in.

  1. Neuausstellung von Zertifikaten

Im Falle eines Antrags auf Neuausstellung von Zertifikaten (z.B. bei Änderung des Firmennamens) ist der_die Antragsteller_in verpflichtet zu bestätigen, dass sämtliche Angaben – in den an CERT NÖ übermittelten Einreichunterlagen (z.B. Räumlichkeiten, Personal etc.) -mit Ausnahme jener, die die Neuausstellung des Zertifikats erforderlich machen- und insbesondere die beschriebenen Qualitätsmaßnahmen weiterhin uneingeschränkt gültig sind (z.B. für ein nunmehr unter geändertem Namen firmierendes Unternehmen).

  1. Aussetzung, Entzug und Erlöschen der Zertifizierung

CERT NÖ ist berechtigt, die Zertifizierung in begründeten Fällen für einen befristeten Zeitraum auszusetzen. Der_die Inhaber_in wird hierüber unverzüglich schriftlich informiert und ist in diesen Fällen nicht berechtigt, das Logo zu verwenden. Die Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß Punkt 5 kann zum Entzug der Zertifizierung führen. Die Zertifizierung erlischt automatisch nach Ablauf von drei Jahren ab Ausstellung der Zertifizierung, wenn nicht rechtzeitig ein Antrag auf Re-Zertifizierung eingebracht wird. Die Zertifizierung erlischt weiters bei Einstellung des Aus- bzw. Weiterbildungsbetriebes. In begründeten Fällen kann die Zertifizierung durch CERT NÖ entzogen werden, z.B. wenn die Qualitätskriterien nicht mehr jenen im Zeitpunkt der Einreichung entsprechen, nachträglich zutage getretene, schwerwiegende inhaltliche Mängel und/oder Falschaussagen.

  1. Fristen und Termine für die CERT NÖ Auditierung

Terminplanungen erfolgen nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Geschäftszeit und Verfügbarkeit des_der Antragstellers_in.

  1. Erstellung von Kopien, Speicherung Einreichunterlagen und Datenschutz

CERT NÖ ist berechtigt, von den ihr zur Verfügung gestellten schriftlichen Prüfgrundlagen Kopien herzustellen und zu ihren Akten zu nehmen.

Weiters nehmen die Vertragsparteien zur Kenntnis, dass im Rahmen dieser Vereinbarung personenbezogene Daten der jeweils anderen Vertragspartei (z.B. die der Ansprechpersonen) und sonstige gegebenenfalls in den Einreichunterlagen enthalte personenbezogene Daten, die zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlich sind, gem. Art. 6 Abs 1 lit b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden.

Detaillierte Informationen gem. Art. 13 bzw. 14 DSGVO sind in der Datenschutzerklärung auf der Website: http://certnoe.at/datenschutzerklaerung/ abrufbar.

  1. Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Korrespondenz zwischen CERT NÖ und dem_der Antragsteller_in sowie sämtliche Protokolle des Begutachtungsverfahrens (auch Auszüge daraus) dienen ausschließlich der unternehmensinternen Information des_der Antragsstellers_in und dürfen nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

  1. Zahlungsbedingungen

Der_die Antragsteller_in verpflichtet sich, die von CERT NÖ festgelegten Zertifizierungsgebühren sowie die Kosten für die Prüfung zu tragen. Gerät der_die Antragsteller_in mit den Zahlungen in Verzug, so ist CERT NÖ berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Zertifizierung für ungültig zu erklären bzw. zurückzuverlangen und die Genehmigung zur Verwendung des Konformitätszeichens zu entziehen. Es gelten die auf der aktuellen Homepage (www.certnoe.at) festgelegten Gebühren. Die Rechnungslegung für Gebühren erfolgt bei Antragsstellung. Rechnungen sind binnen 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig. Bei Zahlungsverzug ist CERT NÖ berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der Bankrate der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen.

  1. Haftung

CERT NÖ haftet nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln. Der_die Antragsteller_in verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen CERT NÖ, die sich auf die Erteilung, die Nichterteilung oder den Entzug der Zertifizierung stützen. Der_die Antragsteller_in stellt CERT NÖ von allen Ansprüchen frei, die aus der Erteilung der Zertifizierung bzw. aus der Nichterteilung gegen CERT NÖ erhoben werden.

  1. Änderungsvorbehalt

CERT Nö behält sich notwendige Änderungen inhaltlicher Art und in Folge von geänderten Rahmenbedingungen ausdrücklich vor.

15. Rechtswahl, Gerichtsstand

Für diese Vereinbarung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt österreichisches Recht ausschließlich seiner Verweisungsnormen. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Krems an der Donau vereinbart.